Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 16, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie), Veranstaltung: Funktion und Selbstverständnis der Verfahrensbeteiligten im Strafprozess, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens bestimmte Verhaltensweisen als derart unerwünscht zu definieren, dass sie mit Sanktionen belegt werden, scheint zu den originären Bedürfnissen einer jeden Kultur zu gehören. Aus der kulturellen Determiniertheit von strafwürdigem Verhalten und der Befriedungsfunktion der Rechtsprechung folgt, dass in einer Rechtsordnung auch das Strafverfahren und sein Ergebnis von den jeweiligen gesellschaftlich-kulturellen Rahmenbedingungen abhängen. Sowohl die anglo-amerikanische als auch die deutsche Rechtsordnung sehen vor, dass an der Urteilsfindung in Strafsachen Personen mitwirken, die nicht professionell und nicht ständig mit der Rechtsprechung betraut sind. Diese Laienbeteiligung unterscheidet sich in den beiden Systemen zwar stark hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, nicht aber in den wesentlichen zugrunde liegenden Zielvorstellungen: Der Wunsch nach demokratischer Partizipation in der Dritten Gewalt zum Schutz vor staatlicher Übermacht und eine in ihren Ergebnissen gerechte Rechtsprechung. In vorliegender Arbeit wird anhand des US-amerikanischen Geschworenengerichts und des deutschen Schöffengerichts heraus-gearbeitet, in welcher Weise die Laienbeteiligung in den beiden Grundmodellen der Laienbeteiligung diesen Intentionen nahe kommt und inwiefern die rechtlichen Regelungen und die empirisch feststellbaren Realitäten dahinter zurückbleiben. Hierzu wird zunächst analysiert, inwieweit die jeweilige rechtliche Ausgestaltung den Laien in der Strafrechtpflege ein Gegengewicht zur staatlichen Strafverfolgung zu verleihen vermag. Im zweiten Teil wird untersucht, wie die Rechtsordnungen die durch die Laienbeteiligung erhoffte materielle Gerechtigkeit der Rechtsprechung zu erreichen versuchen und inwiefern diese Bemühungen empirisch feststellbare Erfolge zeitigen.